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Aktuelles aus dem Arbeitsrecht: Arbeitsrechtlicher Schutz von Schwerbehinderten

Worum geht es?
Menschen mit Schwerbehinderung genießen besonderen arbeitsrechtlichen Schutz: Ziel ist es, ihre Teilhabe am Arbeitsleben sicherzustellen, Benachteiligungen zu vermeiden und ihre Arbeitsmarktsituation nachhaltig zu verbessern – durch spezifische Rechte, Regelungen und Fördermaßnahmen.

Wann gilt dieser Schutz?
Ab einem Grad der Behinderung von mindestens 50 – behördlich festgestellt. Bereits ab 30 kann eine Gleichstellung beantragt werden. Der Schutz greift automatisch kraft Gesetzes – unabhängig davon, ob der Arbeitgeber davon weiß.

Was bedeutet das für Arbeitgeber:innen?
Bei jeder Stellenneubesetzung muss geprüft werden, ob die freie Stelle durch eine:n Schwerbehinderte:n besetzt werden kann. Andernfalls kann der Betriebsrat der Einstellung eines Nicht-Schwerbehinderten die Zustimmung versagen und ein abgelehnte:r Bewerber:in könnte Diskriminierung geltend machen. Zudem sind der Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung am Prozess zu beteiligen.
Die Frage nach einer Schwerbehinderung im Bewerbungsgespräch? Möglich, aber wegen Einführung des Diskriminierungsverbotes wird zunehmend vertreten, dass nur nach konkreter Eignung für die auszuübende Tätigkeit gefragt werden darf.

Welche besonderen Fürsorgepflichten bestehen?
Die Ausgestaltung des Arbeitsplatzes muss behindertengerecht sein und Schwerbehinderte erhalten bevorzugten Zugang zu Bildungsmaßnahmen. Schwerbehinderte haben, je nach Art und Schwere der Behinderung, einen Anspruch auf Teilzeitarbeit, fünf Tage Zusatzurlaub (gilt nicht für Gleichgestellte) und genießen einen erweiterten Kündigungsschutz – einschließlich Zustimmung des Integrationsamts.

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